- Sachverständiger
- 1. Begriff: Person mit besonderer Sachkunde und Erfahrung auf bestimmten Fachgebieten. Vielfach durch entsprechende Berufsausübung qualifiziert bzw. öffentlich bestellt. Benennung geeigneter Personen durch ⇡ Industrie- und Handelskammer (IHK), ⇡ Handwerkskammer etc.- 2. Handelsrecht: Bei der OHG und KG können zur Prüfung der Geschäftsbücher der Gesellschaft im Rahmen des Überwachungsrechts (§§ 118, 166 HGB) geeignete S. (Buchprüfer etc.) zugezogen werden.- 3. Zivilprozessordnung: Die Gerichte bedürfen des S. zur Erstattung von Gutachten über bestimmte Erfahrungssätze, wenn es dem Gericht an eigener Sachkunde ermangelt. Eingehende Regelung für den Zivilprozess in §§ 402–414 ZPO: a) Die Auswahl trifft das Gericht, jedoch können sich die Parteien verbindlich auf einen bestimmten S. einigen (Schiedsgutachtenverfahren).- b) Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist möglich.- c) Eine Pflicht, als S. tätig zu werden, besteht nur für bestimmte Personen: Bei allgemeiner Bereiterklärung dem Gericht gegenüber, bei öffentlicher Bestellung oder für Personen, welche die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung für die Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausüben (§ 407 ZPO).- d) Die Erstattung des Gutachtens kann mündlich oder schriftlich verlangt werden. Der S. kann vereidigt werden.- e) Vergütung gemäß Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und S. i.d.F. vom 1.10.1969 (BGBl I 1757) m.spät.Änd. für Erstattung des Gutachtens je Stunde 25 bis 52 Euro (in Ausnahmefällen bis zu 50 Prozent mehr) sowie Ersatz der Aufwendungen und Auslagen.- f) Haftung: Erstattet ein gerichtlich bestellter S. vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, ist er einem Verfahrensbeteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn die Entscheidung auf dem unrichtigen Gutachten beruht (§ 839a BGB).- 4. Handelsverkehr: Im internationalen und auch im inländischen Handel Kommission von vereidigten S. zur Begutachtung von Streitfällen. Sie wird meist auf den Beweisbeschluss eines Schiedsgerichts oder eines ordentlichen Gerichts hin gebildet.- 5. Hauptberufliche S. können sich zu einer Ausübung ihres Berufs zu einer ⇡ Partnerschaft zusammenschließen (§ 1 II PartGG).
Lexikon der Economics. 2013.